Satzung

§1 Name, Sitz, Vereinsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Musikverein Blaskapelle Wörleschwang e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wörleschwang, Gerichtsstand ist Augsburg. Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt und wird durch Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht berührt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Musikverein Blaskapelle Wörleschwang e.V. stellt sich zur Aufgabe, gemeinnützig das musikalische und kulturelle Leben in Wörleschwang zu pflegen, zu fördern, weiter auszubauen und für die Ausbildung von Nachwuchskräften zu sorgen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

6. Der Verein gibt sich eine Jugendordnung.

§3 Eintritt der Mitglieder

1. Die Mitgliederschaft besteht aus aktiven, passiv fördernden und Ehrenmitgliedern.

2. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.

3. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

4. Der Beitritt kann schriftlich oder mündlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.

5. Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein entscheidet die Vorstandschaft. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Wunsch des Antragstellers der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit. Zur Aufnahme in den Verein besteht keine Verpflichtung.

6. Die erfolgte Aufnahme in den Verein wird durch Aushändigung der Vereinssatzung bestätigt.

§4 Ehrenmitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen – Mitglieder wie auch Nichtmitglieder – ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch eine einfache Mehrheit im Vereinsausschuss. Die Bekanntgabe erfolgt in der darauffolgenden Mitgliederversammlung.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben freien Eintritt zu allen vereinseigenen Veranstaltungen.

§5 Austritt und Ausschluß der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Ausschlussgründe sind; Schwere Schädigung der Ehre und der Belange des Vereins, schwere und dauernde Verstöße gegen die Kameradschaft.

3. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes die Vorstandschaft. Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte

a) Jedes Mitglied hat persönlich in der Mitgliederversammlung beratende und beschließende Stimme.

b) Die Vereinseinrichtungen sind jedem aktiven Mitglied in gleicher Weise zugänglich.

c) Die aktiven Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Pflichten

a) Die fördernden Mitglieder verpflichten sich, mit der Bezahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrages den Verein zu unterstützen.

b) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Proben und Veranstaltungen des Vereins regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, den Anordnungen des Vorstandes und des Dirigenten nachzukommen und das Vereinseigentum, insbesondere Noten, Instrumente, Trachten, Bücher und Requisiten schonend zu behandeln. Vereinseigene Instrumente, die durch eigenes Verschulden beschädigt werden, hat der Betreffende auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Der Verlust von Vereinseigentum ist unbedingt dem Vorstand zu melden. Gegebenenfalls ist Schadenersatz zu leisten. Die Zahl und der Zustand der Instrumente und Trachten sind vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Mitglied jährlich zu überprüfen. Hieraus notwendig werdende Anordnungen sind zu befolgen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Vorstandschaft
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
4. Vereinsjugendversammlung

§8 Vorstandschaft

1. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 des BGB bildet die Vorstandschaft, welcher angehören der
1. Vorstand
2. Vorstand

2. Der 1. und 2. Vorstand vertreten den Verein nach außen im Sinne des § 26 BGB wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Sie haben die Geschäfte, Interessen und Vereinsangelegenheiten zu erledigen und zu vertreten. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

    3. Die Vorstandschaft wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt für die Dauer von mindestens 3 Jahren. Sie bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt. In die Vorstandschaft können aktive und passive Mitglieder gewählt werden.

    4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom 1. Vorstand oder dem 2. Vorstand mündlich oder schriftlich einberufen werden.

    5. Bei allen Angelegenheiten, die die finanzielle Beanspruchung des Vereins bewirken ist die Bewilligung des Vereinsausschusses einzuholen. Die 2 Vorstände haben die Berechtigung, ohne Bewilligung des Vereinsausschusses über einen Betrag von 250,00 EUR im Einzelfall zu verfügen. Nachträgliche Belegung vor dem Vereinsausschuss hat zu erfolgen.

    §8a Vereinsausschuss

    1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
    a) dem 1. und 2. Vorstand
    b) dem Schriftführer
    c) dem Kassierer
    d) den Beisitzern
    e) dem Jugendleiter
    f) dem Jugendvertreter

    2. Der Vereinsausschuss wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt für die Dauer von mindestens 3 Jahren. Sie bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vereinsausschusses im Amt. In den Vereinsausschuss können passive und aktive Mitglieder gewählt werden.

    3. Der Vereinsausschuss ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, zuständig für sämtliche Vereinsangelegenheiten. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Besondere Zuständigkeit:

    • Dem Kassierer untersteht das gesamte Finanzwesen. Die Kassenbelege sind vom 1. Vorsitzenden regelmäßig zu überprüfen.
    • Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins.
    • Der vom Vereinsausschuss berufene Zeugwart verwaltet und kontrolliert sämtliche Requisiten wie Notenmaterial, vereinseigene Instrumente, Trachten, Geräte usw. Er ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand des Übungsraumes.
    • Die Beisitzer sind Mitglied im Vereinsausschuss und unterstützen die Vorstandschaft bei ihren Aufgaben.

    4. Der Vereinsausschuss wird durch den 1. oder 2. Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag eines Ausschussmitgliedes mündlich oder schriftlich einberufen und vom 1. oder 2. Vorstand geleitet. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Der Vereinsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die zur Satzung nicht in Widerspruch stehen darf.

      §9 Rechnungsprüfung

      1. Zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und kein Vereinsamt innehaben, sind Rechnungsprüfer. Sie prüfen zum Ende des Geschäftsjahres die Vereinskasse. Sie haben auch das Recht, unvermutet eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Prüfung hat sich zu erstrecken auf:

      a) Die Aufnahme der Bestände an Bargeld

      b) Die Abstimmung sämtlicher Konten

      c) Die ordnungsgemäße Ausfertigung der Belege und deren richtiger Verbuchung

      d) Die richtige Entwicklung der Jahresrechnung aus der Buchführung.

      Die Rechnungsprüfer haben vom Kassierer eine Erklärung über die Vollständigkeit der buchmäßigen Aufzeichnungen, Belege und der gelieferten Nachweise unterzeichnen zu lassen. Die Rechnungsprüfer fertigen einen schriftlichen Prüfungsbericht an, den sie der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mündlich vortragen und bei ordnungsmäßiger Rechnungsprüfung mit dem Antrag auf Entlastung des Kassierers verbinden. Eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes ist dem 1. Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

      §10 Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal zu berufen. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang an der Gemeindetafel in Wörleschwang bekannt zu geben. Feststehende Punkte der Tagesordnung:

      1. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
      2. Bericht des Schriftführers
      3. Kassenbericht
      4. Tätigkeitsbericht des Dirigenten
      5. Bericht des Jugendleiters
      6. Revisionsbericht mit Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft
      7. Wahl der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses – alle 3 Jahre –
      8. Wünsche und Anträge

      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden – soweit nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über wichtige Entscheidungen ist geheim abzustimmen. Zu jeder Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

      §11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

      1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

      a) Auf einen Beschluss des Gesamtvorstandes oder des Vereinsausschusses

      b) Auf Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder.

      2. Auf die außerordentliche Mitgliederversammlung finden die Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

      §12 Auflösung des Vereins

      1. Zur gültigen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen ¾ sämtlicher Mitglieder anwesend sein und von diesen 2/3 für die Auflösung des Vereins stimmen. Erscheinen ¾ der Mitglieder nicht, so muss eine 2. Mitgliederversammlung anberaumt werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

      2. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Zusmarshausen. Die Gemeinde Zusmarshausen muss das Vermögen an einen Verein oder Personengruppe im Ortsteil Wörleschwang übergeben, der gemeinnützig und selbstlos das musikalische und kulturelle Leben im Ortsteil Wörleschwang pflegt, fördert und ausbaut.

      §13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

      1. Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Schriftführer fertigt über sämtliche Sitzungen bzw. Versammlungen eine Niederschrift an. Der Schriftführer und die beiden Vorstände unterzeichnen die Niederschrift.

      2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

      §13a Datenschutz

      1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der Europäischen Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Vereinszwecke und -aufgaben personenbezogene Daten der Mitglieder des Vereins erhoben. Der Musikverein Wörleschwang ist Mitglied beim Allgäu-Schwäbischen Musikbund (ASM), Bezirk XV. Daher werden diese Daten zentral über eine Verwaltungssoftware beim ASM gespeichert, genutzt bzw. verarbeitet.

      2. Mit Vereinsbeitritt eines Mitglieds erfasst der Verein alle für die Mitgliedschaft relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, etc.). Diese Informationen werden über eine Verwaltungssoftware beim ASM gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durch den ASM vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

      3. Sonstige Informationen zu Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Die Betroffenen haben gem. Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht.

      4. Sämtlichen Personen, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt diese unbefugt für andere Zwecke als zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus. Jeder Beschäftigte bzw. ehrenamtliche ist nach der DSGVO zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu verpflichten.

      5. Die Mitgliederversammlung erlässt auf Vorschlag des Vorstandes eine Datenschutzordnung, welche die Informationspflichten gem. Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt.

      6. Die Betroffenenrechte der Mitglieder ergeben sich aus der Datenschutzordnung des Vereins.

      §14 Schlussbestimmungen

      Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.

      Diese Vereinssatzung tritt nach Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 01.03.2002 unter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde geändert am 9.01.2002.

      Die bisherige Satzung vom 29.01.1978 tritt gleichzeitig außer Kraft. Zuletzt geändert am 26.03.2023. Diese Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung bleibt vollumfänglich in Kraft.

      Datenschutzordnung

      1. Namen und Kontaktdaten der Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten

      Musikverein Wörleschwang Blaskapelle e.V., Am Saulefeld 23, 86477 Adelsried, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Markus Niederhofer; E-Mail: info@mvwoe.de.

      Ein Datenschutzbeauftragter ist derzeit gem. Art. 37 Abs. 4 DSGVO i.V.m. § 38 Abs. 1 BDSG nicht erforderlich.

      2. Zwecke, für die personenbezogenen Daten verarbeitet werden

      Die personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet.

      Eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich bei aktiven Musikern sowie ehrenamtlichen Helfern
      des Vereins im Rahmen der Gruppenversicherung an den Allgäu-Schwäbischen Musikbund (Gesamtverband
      und Bezirk). Dies ist für die Mitgliedschaft in diesem Verband erforderlich.

      Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten (Auftritten, Ehrungen, Versammlungen, Ausflüge etc.) einschließlich der Berichterstattung hierüber auf der Internetseite des Vereins, in Sozialen Medien des Vereins, sowie auf Seiten der Fachverbände und der lokalen, regionalen und überregionalen Presse veröffentlicht.

      3. Rechtsgrundlagen, auf Grund derer die Verarbeitung erfolgt

      Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Artikel 6 Abs. 1 Lit. b) DSGVO.

      Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 Lit. a) i.V.m. Artikel 7 DSGVO.

      Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in der Presse erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Lit. f) DSGVO. Das berechtigte Interesse des Vereins besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichtserstattung über die Aktivitäten des Vereins. In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten einschließlich von Bilden der Teilnehmer zum Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über musikalische Ereignisse des Vereins veröffentlicht.

      4. Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

      Personenbezogene Daten der Mitglieder, werden ausschließlich zur Verwirklichung der Mitgliedschaft im Allgäu-Schwäbischen Musikbund weitergegeben. Dies umfasst insbesondere das Ehrungswesen, Teilnahme an Prüfungen, Wertungsspielen etc.

      Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke des Beitragseinzugs an die Hausbank weitergeleitet.

      5. Die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer

      Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.

      Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen
      Aufbewahrungsfristen vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.

      Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit zur Kapelle, besondere Erfolge bei Leistungsprüfungen des ASM, etc., an denen die betroffene Person mitgewirkt hat. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation von musikalischen Ereignissen und Erfolgen und der jeweiligen Zusammensetzung der Kapelle zugrunde.

      Alle Daten der übrigen Kategorien (z.B. Bankdaten, Anschrift, Kontaktdaten) werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.

      6. Der betroffenen Person stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu

      • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
      • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
      • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
      • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
      • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
      • das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO,
      • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO,
      • das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit

      der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

      6. Der betroffenen Person stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu

      • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
      • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
      • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
      • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
      • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
      • das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO,
      • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO,
      • das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

      7. Quelle der personenbezogenen Daten

      Die personenbezogenen Daten stammen grundsätzlich aus den bei Begründung der Mitgliedschaft
      erhobenen Daten aus dem Beitrittsformular. Weiter werden die Daten erhoben, welche durch einen
      Auftraggeber zur Durchführung und Abrechnung musikalischer Aktivitäten erforderlich sind.

      Musikverein Blaskapelle Wörleschwang e.V.

      Stand 26.03.2023